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1. Präambel
Diese Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Verträge über Service- bzw. Projektleistungen sowie Schulungen zwischen dem Auftraggeber einerseits und Helmut Pürstl als Auftragnehmer andererseits.
2. Vertragsumfang und Gültigkeit
2.1. Vereinbarungen zu den oben näher bezeichneten Leistungen sind nur dann rechtsverbindlich, wenn sie in Form eines schriftlichen Vertrages abgefasst und von Helmut Pürstl firmengemäß gezeichnet sind. Den Geschäftsbedingungen des Auftraggebers wird hiermit ausdrücklich widersprochen; Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden für das gegenständliche Rechtsgeschäft und die Geschäftsbeziehung hiermit ausgeschlossen. Angebote sind grundsätzlich freibleibend.
2.2. Bei Dienstleistungen unter 500 EUR kann auf die schriftliche Vertragsabfassung verzichtet werden.
2.3. Diese Geschäftsbedingungen von Helmut Pürstl gelten für alle Vertragsleistungen, die Helmut Pürstl selbst oder durch einen von ihm beauftragten Subauftragnehmer in Österreich erbringt.
3. Vertragsgegenstand
3.1. Helmut Pürstl stellt dem Auftraggeber Leistungen an einem vereinbarten Ort innerhalb der Republik Österreich zur Verfügung. Dabei bedient sich Helmut Pürstl eines oder mehrerer Spezialisten (Angestellte von Helmut Pürstl oder dritte Subauftragnehmer) - nachfolgend "Mitarbeiter" genannt - die nach ihrer Kenntnis und ihrer Erfahrung für die im Vertrag angeführten Tätigkeiten geeignet sind.
3.2. Im Vertrag nennen Helmut Pürstl und der Auftraggeber jeweils einen Ansprechpartner, dessen Erklärungen, soweit sie der Abwicklung des Auftrages dienen und nicht gemäß Punkt 2 dieser Geschäftsbedingungen in Schriftform zu fassen sind, und Handlungen für sein Unternehmen verbindlich sind.
3.3. Der Auftraggeber informiert Helmut Pürstl vor und während des vereinbarten Auftrages über sämtliche Umstände, die für die Vorbereitung und Durchführung des Auftrages erforderlich und von Bedeutung sind.
3.4. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Helmut Pürstl bei ihrer Auftragsdurchführung nach bestem Wissen und Gewissen zu unterstützen und alle zur ordnungsgemäßen Auftragsdurchführung notwendigen Voraussetzungen zu schaffen. Der Auftraggeber stellt Helmut Pürstl kostenlos und termingerecht alle für die Erfüllung der Vertragsleistungen erforderlichen Mitarbeiter des Auftraggebers zur Verfügung. Weiters werden vom Auftraggeber kostenlos und termingerecht alle für die Vertragsleistung erforderlichen, richtigen und verbindlichen Unterlagen, Daten und Informationen zur Verfügung gestellt.
3.5 Die Arbeiten werden, je nach Erfordernissen, in den Räumlichkeiten des Auftraggebers, eines Kunden des Auftraggebers oder in den Geschäftsräumlichkeiten von Helmut Pürstl durchgeführt. Werden Vertragsleistungen in den Räumlichkeiten des Auftraggebers oder dessen Kunden erbracht, so werden den Mitarbeitern von Helmut Pürstl ausreichend Arbeitsplätze und Arbeitsmittel zur Verfügung gestellt. Der Auftraggeber stellt sicher, dass Helmut Pürstl bzw. deren Mitarbeiter während der Leistungserbringung der ungehinderte Zutritt ermöglicht wird und für die Mitarbeiter von Helmut Pürstl angemessene Vorkehrungen zum Schutz der Gesundheit und Sicherheit getroffen werden; insbesondere sind vom Auftraggeber die geltenden gesetzlichen Arbeitnehmerschutzvorschriften einzuhalten.
3.6. Sollte Helmut Pürstl an der Durchführung seiner festgelegten Vertragsleistungen gehindert, an der Durchführung der Abnahmeprüfung zeitlich behindert oder ganz davon ausgeschlossen werden, weil Mitarbeiter, Unterlagen, Daten oder Geräte des Auftraggebers nicht in angemessener oder ungenügender Weise zur Verfügung stehen oder der Auftraggeber seine Mitwirkungspflicht vorsätzlich oder fahrlässig nicht erfüllt oder Termine nicht einhält, ist Helmut Pürstl berechtigt, den Auftraggeber mit dem durch die Behinderung verursachten Mehraufwand zu belasten oder vom Auftrag zurückzutreten.
3.7. Grundlage für Dienstleistungen oder Schulungen ist die schriftliche Leistungsbeschreibung, die Helmut Pürstl aufgrund der zur Verfügung gestellten Unterlagen und Informationen ausgearbeitet hat bzw. solche, die der Auftraggeber zur Verfügung stellt. Eine von Helmut Pürstl ausgearbeitete Leistungsbeschreibung ist vom Auftraggeber auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen. Falls innerhalb von zwei Wochen bei Helmut Pürstl einlangend keine Beanstandung dieser Leistungsbeschreibung durch den Auftraggeber erfolgt, gilt diese Leistungsbeschreibung als genehmigt. Später auftretende Änderungswünsche werden nur zu gesonderten Termin- und Preisvereinbarungen durchgeführt.
3.8. Sollte sich im Zuge der Auftragsdurchführung herausstellen, dass die Ausführung des Auftrages tatsächlich oder rechtlich unmöglich ist, ist Helmut Pürstl verpflichtet, dies dem Auftraggeber sofort anzuzeigen. Jeder Vertragspartner ist in diesem Fall berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Die bis dahin für die Tätigkeit von Helmut Pürstl aufgelaufenen Kosten und Spesen gemäß vorzulegender, interner Projektabrechnung sind in diesem Fall vom Auftraggeber zu ersetzen, soweit Helmut Pürstl kein Verschulden an der Unmöglichkeit trifft.
3.9. Ein Versand von zu liefernden Produkten, vom Auftraggeber zur Verfügung gestellter Teile, Dokumentationen und Leistungsbeschreibungen erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers, Versicherungen erfolgen nur auf Wunsch und Kosten des Auftraggebers.
4. Leistungszeitraum
4.1. Helmut Pürstl ist bestrebt, die vereinbarten Termine der Erfüllung (Fertigstellung) möglichst genau einzuhalten.
4.2. Vereinbarte Termine basieren auf einer Schätzung nach bestem Wissen und Gewissen zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und werden einvernehmlich zwischen Helmut Pürstl und dem Auftraggeber festgelegt. Im Falle einer Überziehung der vereinbarten Termine, gewährt der Auftraggeber von Helmut Pürstl eine angemessene Nachfrist.
4.3. Können Termine zur Erbringung der Leistung durch Mitarbeiter von Helmut Pürstl wegen höherer Gewalt, Krankheit, Unfall oder sonstigen von Helmut Pürstl nicht zu vertretenden Umständen nicht eingehalten werden, ist Helmut Pürstl unter Ausschluss jeglicher Schadensersatzpflicht berechtigt, die Leistungen an einem einvernehmlich zu bestimmenden Termin nachzuliefern.
4.4. Bei Aufträgen, die abgrenzbare Teilleistungen beinhalten, ist Helmut Pürstl berechtigt, für diese Teillieferungen Teilrechnungen zu legen.
4.5 Lieferverzögerungen und Kostenerhöhungen, die durch unrichtige, unvollständige oder nachträglich geänderte Angaben und Informationen bzw. zur Verfügung gestellter Unterlagen vom Auftraggeber bzw. der Sphäre des Auftraggebers entstammenden Dritten, entstehen, sind von Helmut Pürstl nicht zu vertreten und können nicht zum Verzug von Helmut Pürstl führen. Daraus resultierende Mehrkosten werden von Helmut Pürstl gemäß der Preisliste "Einzelauftrag" in Rechnung gestellt.
5. Preise
5.1. Alle Preise sind gesetzmäßig in EURO angegeben und verstehen sich exklusive Umsatzsteuer. Die Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlich vorgesehenen Höhe wird zusätzlich in Rechnung gestellt. Sollten sich die gesetzlichen Grundlagen für Einfuhrabgaben oder ähnliches zwischen Vertragsabschluss und Erbringung der Leistung ändern, ist Helmut Pürstl berechtigt, die Preise in der entsprechenden Höhe anzupassen.
5.2. Die erbrachten Leistungen werden dem Auftraggeber nach Abnahme der Leistung in Rechnung gestellt. Der Auftraggeber hat die Leistungen nach Fertigstellung der (Teil-)Leistungen unverzüglich abzunehmen.
6. Zahlung
6.1 Die von Helmut Pürstl gelegten Rechnungen zuzüglich Umsatzsteuer sind prompt ab Rechnungsdatum ohne Abzug und spesenfrei zur Zahlung fällig. Sonderregelungen bedürfen der Schriftform.
6.2. Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten (z.B. Schulungen, Realisierung in Teilschritten) umfassen, ist Helmut Pürstl berechtigt, nach der Lieferung jeder einzelnen Einheit oder Teilleistung Rechnung zu legen.
6.3. Bei Dienstleistungen, für deren Leistungserbringung ein Zeitraum von mehr als zwei Monate vorgesehen sind, ist Helmut Pürstl berechtigt, die erbrachten Leistungen jeweils zum Beginn des Folgemonats für das Vormonat in Rechnung zu stellen.
6.4. Die Einhaltung der vereinbarten Zahlungstermine bildet eine wesentliche Bedingung für die weitere Durchführung der Lieferung bzw. Vertragserfüllung durch Helmut Pürstl. Im Falle eines Zahlungsverzuges auch von Teilrechnungen und Akontozahlungen von zwei Wochen ist Helmut Pürstl nach einmaliger Mahnung und Setzung einer Nachfrist von einer Woche berechtigt, die laufenden Arbeiten einzustellen und vom Vertrag zurückzutreten.
6.5. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständig erbrachter Leistungen, Garantie- oder Gewährleistungsansprüchen oder Mängeln zurückzuhalten.
6.6. Der Auftraggeber kann nur mit von Helmut Pürstl anerkannten Gegenansprüchen aufrechnen und nur wegen solcher Ansprüche im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen ein Zurückbehaltungsrecht ausüben.
6.7 Bei Zahlungsverzug ist Helmut Pürstl berechtigt, dem Auftraggeber Verzugszinsen in Höhe von 8 % über der jeweils gültigen Bankrate zu verrechnen. Des Weiteren ist Helmut Pürstl berechtigt offenen Forderungen nach der mindestens 2. Mahnung an ein Inkassobüro weiterzuleiten oder an Dritte abzutreten.
7. Haftung
7.1. Helmut Pürstl haftet dem Auftraggeber nur für zumindest grob fahrlässig verursachte Personen- und Sachschäden (mit Ausnahme von Daten- und Programmverlust) und nur bis zur Höhe von EURO 10.000,-- je Schadensereignis. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Die Haftungseinschränkung im Verschuldensbereich gilt nicht für Personenschäden aus Verbrauchergeschäften. Weitergehende Ansprüche gegen Helmut Pürstl und ihre Erfüllungsgehilfen; insbesondere Schadenersatzansprüche wegen Verzugs, Unmöglichkeit der Leistung, positive Forderungsverletzung, Verschuldens bei Vertragsabschluss sowie Ansprüche auf Ersatz von mittelbaren Schäden, Mängelfolgeschäden, Betriebsstörungsschäden, entgangenem Gewinn und nicht eingetretener Ersparnis sowie auch Ansprüche gegen Helmut Pürstl wegen von Dritten gegen den Auftraggeber erhobenen Ansprüchen oder wegen unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen.
7.2. Alle Schadensersatzansprüche gegen Helmut Pürstl und ihre Erfüllungs- und Besorgungsgehilfen sind bei sonstigem Verfall binnen 3 (drei) Monaten nach Eintritt des Schadenereignisses schriftlich per Einschreiben anzuzeigen.
7.3. Für einen etwaigen Datenverlust bei der Überprüfung, gegebenenfalls notwendigen Reparaturmaßnahmen, sonstigen Serviceleistungen oder kostenpflichtigen Dienstleistungen übernimmt Helmut Pürstl keine Haftung.
7.4. Diese Haftungsbeschränkungen gelten auch für den Fall der Wandlung oder einer sonstigen, rückwirkenden Beseitigung oder Aufhebung des Vertrages.
8. Gewährleistung
8.1. Bei Lieferungen oder Dienstleistungen seitens Helmut Pürstl gelten grundsätzlich die gesetzlichen Gewährleistungsfristen.
8.2. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Ablieferung des Werkes beziehungsweise Erbringung der Dienstleistung zu laufen und muss bei sonstiger Verjährung binnen der gesetzlichen Frist schriftlich (z.B. per Email) geltend gemacht werden.
8.3 Unterlässt der Auftraggeber die Abnahme der Vertragsleistungen aus einem anderen Grund als wegen eines erheblichen Mangels, der die Nutzung der Vertragsleistung schwer einschränkt oder unmöglich macht, obwohl Helmut Pürstl die Abnahmebereitschaft erklärt hat, so gilt die Vertragsleistung vier Wochen nach vorgenannter Erklärung als abgenommen. Mängelrügen sind nur gültig, sofern sie Mängel betreffen, die wiederholt auftreten und in der Verantwortung von Helmut Pürstl liegen.
8.4. Von der Gewährleistung sind Mängel ausgeschlossen, welche auf eine unsachgemäße Bedienung, Verwendung ungeeigneter Organisationsmittel, unübliche Betriebsbedingungen beruhen
8.5. Kosten für Hilfestellung und Fehlerdiagnose sowie Fehler- und Störungsbeseitigung, die vom Auftraggeber zu vertreten sind sowie sonstige Korrekturen, Änderungen und Ergänzungen werden von Helmut Pürstl gegen Berechnung durchgeführt. Des weiteren ist Helmut Pürstl berechtigt die Überprüfung eines angezeigten Mangels in Rechnung zu stellen, wenn dieser nicht nachvollziehbar oder die produktspezifische Funktionsweise nicht beeinträchtigt ist.
8.6. Soweit Auftragsgegenstand die Änderung oder Ergänzung bestehender Leistungen von Helmut Pürstl ist, bezieht sich die Gewährleistung nur auf diesen aktuellen Vertragsgegenstand. Die Gewährleistung für die ursprüngliche Leistung lebt dadurch nicht wieder auf.
8.7. Offenbare Unrichtigkeiten (Schreibfehler, Rechenfehler, Formfehler etc.) in Notizen, Protokollen, Berechnungen etc. können von Helmut Pürstl jederzeit berichtigt werden. Ein Anspruch auf Beseitigung solcher offensichtlicher Mängel ist ausgeschlossen, wenn sie nicht in der Gewährleistungsfrist schriftlich gegenüber Helmut Pürstl geltend gemacht werden.
8.8. Für Verbraucher gelten die gesetzlichen Gewährleistungsregeln des ABGB in Verbindung mit den Bestimmungen des KSchG uneingeschränkt.
8.9. Erfolgt die Lieferung oder Leistung im Auftrag eines Zwischenhändlers direkt an einen Verbraucher, gilt die handelsrechtliche Rügeobliegenheit. Ein Rückgriffsrecht im Sinne von §933b ABGB besteht nur, wenn die vom Zwischenhändler erbrachten Leistungen der Gewährleistung nicht über die gesetzlichen Erfordernisse hinausgehen und ist bei Software grundsätzlich ausgeschlossen.
9. Rücktrittsrecht
9.1. Für den Fall der Überschreitung einer vereinbarten Lieferzeit/Leistungszeit von 12 Wochen durch grobes Verschulden von Helmut Pürstl ist der Auftraggeber berechtigt, mittels eingeschriebenen Briefes vom betreffenden Auftrag zurückzutreten, wenn auch innerhalb einer vom Auftraggeber zu setzenden angemessenen, jedenfalls aber mindestens zwei Wochen betragenden Nachfrist, die vereinbarte (Teil-) Leistung nicht erbracht wird und den Auftraggeber daran kein Verschulden trifft.
9.2. Stornierungen durch den Auftraggeber aus einem anderen als in Punkt 9.1. genannten Grund, sind nur mit schriftlicher Zustimmung von Helmut Pürstl möglich. Ist Helmut Pürstl mit einem Storno, daher einer einvernehmlichen Vertragsauflösung, einverstanden, so hat Helmut Pürstl das Recht, neben den erbrachten Leistungen und aufgelaufenen Kosten eine Stornogebühr in der Höhe von 30% des noch nicht abgerechneten Auftragswertes des Gesamtprojektes zu verrechnen.
9.3 Setzt der Auftraggeber Handlungen, die Helmut Pürstl zum Vertragsrücktritt berechtigen, so hat Helmut Pürstl jedenfalls das Recht, neben den erbrachten Leistungen und bis zum Rücktritt aufgelaufene Kosten, eine Gebühr in der Höhe von 30% des noch nicht abgerechneten Auftragswertes des Gesamtprojektes zu verrechnen. Darüber hinausgehende Schadensersatzansprüche bleiben hiervon unberührt.
10. Abwerbung
Der Auftraggeber verpflichten sich, für die Dauer des Vertrages und darüber hinaus für weitere zwölf Monate keine Mitarbeiter von Helmut Pürstl ohne vorherige Zustimmung von Helmut Pürstl direkt oder indirekt abzuwerben. Dies gilt auch für die Abwerbung von Subauftragnehmern oder deren. Im Falle der Nichteinhaltung dieser Bestimmung ist der Auftraggeber zur Zahlung einer dem richterlichen Mäßigungsrecht entzogenen Konventionalstrafe in der Höhe von EURO 50.000,-- verpflichtet.
11. Datenschutz
Der Auftraggeber stimmt zu, dass seine persönlichen Daten, wie Name, Anrede, Anschrift, Telefon- und Faxnummer und andere zur Adressierung erforderlichen Informationen, die sich durch moderne Kommunikationstechniken ergeben (z.B.: Emailadresse), Liefer- und Rechnungsadressen Firmenbuchdaten, die UID Nummer, der Gegenstand der Leistungserbringung sowie die entsprechenden Daten der jeweiligen Ansprechpartner und Zeichnungsberechtigten zum Zwecke des Rechnungswesens und der Logistik bis zum Ablauf der Gewährleistungs-, Verjährungs- und gesetzlichen Aufbewahrungsfrist, darüber hinaus bis zur Beendigung von allfälligen Rechtsstreitigkeiten bei Helmut Pürstl verarbeitet und aufbewahrt werden. Des Weiteren erklärt sich der Auftraggeber damit einverstanden, sowie im Falle eines Zahlungsverzuges diese Daten an ein Inkassobüro oder einen die offenen Forderungen erwerbenden Dritten zu Rechnungszwecken weitergegeben werden. Außerdem berechtigt der Auftraggeber Helmut Pürstl die genannten Daten für die Zusendung von Marketingmaterialien, Produkt-, Support- oder sonstigen Dienstleistungsinformationen zu nutzen. Der Zustimmung zum Zusenden derartigen Informationsmaterials kann jederzeit schriftlich (z.B. per Email) widersprochen werden.
12. Eröffnung das Konkurses über das Vermögen oder Tod das Kunden/Auftraggebers
12.1. Die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Auftraggebers beendet das Vertragsverhältnis. Der Masseverwalter kann aber bis zur rechtskräftigen Aufhebung des Konkurses das Vertragsverhältnis fortführen. In diesem Fall hat er jedoch entweder unter Abgabe einer persönlichen Haftungserklärung für alle Entgelte und Schadenersatzansprüche, welche ab der Konkurseröffnung anfallen, oder unter Erbringung einer angemessenen Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung binnen sechs Werktagen, wobei der Samstag, der Karfreitag sowie der 24. und 31. Dezember nicht als Werktage gelten, ab Konkurseröffnung einen dies bezüglichen schriftlichen Antrag zu stellen. Ist kein Masseverwalter bestellt, so kann der Auftraggeber unter Erbringung einer angemessenen Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung binnen gleicher Frist schriftlich die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses beantragen.
12.2. Der oder die Rechtsnachfolger des Auftraggebers sind verpflichtet den Tod des Auftraggebers unverzüglich Helmut Pürstl anzuzeigen. Sollte nicht binnen zwei Wochen nachdem Helmut Pürstl vom Tod des Auftraggebers in Kenntnis gesetzt wurde, ein Dritter den Eintritt in das Vertragsverhältnis beantragen, endet das Vertragsverhältnis mit dem Tod des Auftraggebers. Für Entgelte, welche ab dem Tod des Kunden/Auftraggebers bis zur Kenntnis des Todes durch Helmut Pürstl angefallen sind, haften unbeschadet anderer Bestimmungen der Nachlass und die Erben.
13. Schlussbestimmungen
13.1. Der Auftraggeber darf keinerlei Ansprüche aus diesem Vertrag ohne Zustimmung von Helmut Pürstl an Dritte abtreten.
13.2. Helmut Pürstl und der Auftraggeber vereinbaren über Einzelheiten des Vertrages sowie vertrauliche Informationen über technische, geschäftliche und betriebliche Angelegenheiten Stillschweigen zu bewahren. Die Geheimhaltungspflicht bleibt auch nach Beendigung des Vertrages bestehen. Sie besteht solange, wie der Geheimhaltungsgegenstand nicht anderweitig bekannt wird.
13.3. Sollte irgendeine Vertragsbestimmung ungültig sein, so wird die Gültigkeit des übrigen Vertrages dadurch nicht berührt. Die ungültige Bestimmung ist durch eine solche zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck des Vertrages am ehesten entspricht.
13.4. Es gilt ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Soweit durch diese Bestimmungen nicht abgeändert, gelten die zwischen Vollkaufleuten zur Anwendung kommenden gesetzlichen Bestimmungen des österreichischen Rechtes, auch dann, wenn der Auftrag im Ausland ausgeführt wird.
13.5. Helmut Pürstl geht davon aus, dass mit dem Auftraggeber geschlossene Vereinbarungen nicht in das Stadium gerichtlicher Auseinandersetzungen führen werden. Sollte es dennoch zu Streitigkeiten kommen, ist, sofern kein Zwangsgerichtsstand besteht, das sachlich zuständige Gericht in Villach, der ausschließliche Gerichtsstand.